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§1 Name und Sitz
1. Private, konzernunabhängige kleine und mittelständische Anbieter von Fernsehprogrammen haben sich zu einem Verband zusammengeschlossen. Der Verband führt den Namen „Bundesverband der mittelständischen Fernsehanbieter e.V. (BMF)“
Der Verband soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Mainz.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Verbands ist der Zusammenschluss von privaten, konzernunabhängigen Fernsehanbietern, die den Gedanken des mittelständischen Privatfernsehens fördern und unterstützen.
Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sein.
Der Verband dient der Wahrung der gemeinsamen Interessen und der Förderung der Idee des lokalen, regionalen, landes- sowie bundesweiten Privatfernsehens.
Er fördert unabhängige mittelständische regionale Fernsehprojekte, gemeinsame Einrichtungen, die programmliche Zusammenarbeit und eine gemeinsame Vermarktung.
2. Der Verband pflegt und unterstützt die Beziehung seiner Mitglieder zu den Landesmedienanstalten und den Kabel- und Mediengesellschaften. Er kann in Anhörungen auftreten.
Der Verband vertritt seine Mitglieder insbesondere auch im urheberrechtlichen Bereich.
3. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene wird angestrebt.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden, die die Aufgaben des Verbands unterstützen.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Verbands zu richten.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand des Verbands hat ein Vorschlagsrecht. Die Abstimmung kann der Vorstand im Umlaufverfahren durchführen. Dabei haben die Mitglieder eine Einspruchsfrist von 4 Wochen; sie beginnt 2 Tage nach Versendedatum. Nach Ablauf dieser Frist gilt auch eine fehlende Stellungnahme als Zustimmung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist die Mitgliederversammlung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
§5 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaftsrechte werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand einzureichen. Ferner können die Mitglieder Auskunft über Angelegenheiten des Verbands verlangen, wobei dieses Recht nicht missbräuchlich ausgeübt werden darf.
§6 Finanzielle und sonstige Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt, in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres zu entrichten.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbands können Umlagen erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit derartiger Umlagen werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§7 Ruhen der Mitgliedschaft
1. Mitglieder, die ihren finanziellen Beitragspflichten bzw. der Pflicht der Zahlung von festgesetzten Umlagen nicht nachgekommen sind, können bis zur Erfüllung dieser Pflichten ihre Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben.
Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird vom Vorstand des Verbands festgestellt. Hierzu setzt der Vorstand zunächst zwei Monate nach Fälligkeit eine Nachfrist von einem Monat mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf das Ruhen der Mitgliedschaft festgestellt wird.Die Nachfristsetzung und die Verfügung über das Ruhen der Mitgliedschaft werden dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben.
2. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner festgestellt werden, wenn ein Mitglied den sonstigen satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem Verband nicht nachkommt, nachdem es hierzu zweimal aufgefordert worden ist. In diesem Fall wird entsprechend Abs. 1 verfahren.
3. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag bzw. die Leistung von Umlagen gestundet werden. Über ein entsprechendes Stundungsgesuch entscheidet der Vorstand.
4. Die Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft wird dem Mitglied vom Vorstand formlos bekannt gemacht.
5. Das Ruhen der Mitgliedschaft berührt nicht die Befugnisse des Verbands, Ansprüche gegen das betreffende Mitglied – notfalls auch gerichtlich – geltend zu machen.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Ausschluss,
- Verlust der Rechtsfähigkeit nach durchgeführter Vermögensliquidation.
2. Der Austritt muss dem Vorstand durch schriftliche Erklärung mitgeteilt werden. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
§9 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten in besonders schwerwiegender Weise
- das Ansehen des Verbands schädigt,
- gegen die Satzung des Verbands und somit auch gegen den Zweck des Verbands verstoßen hat.
2. Ohne dass es auf ein Verschulden des Mitglieds ankommt, ist der Ausschluss zulässig, wenn das Vermögen des Mitglieds der Liquidation unterliegt.
3. Bei mehr als dreimonatigem Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung ist ein Ausschluss zulässig.
4. Das Ausschlussverfahren wird von dem Verband eingeleitet. Für das Ausschlussverfahren und den Ausschluss ist der Vorstand zuständig.
5. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören, ihm ist die Anschuldigung mitzuteilen. Die Äußerungsfrist ist so reichlich bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann; eine längere als eine zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht eingeräumt zu werden. Abschließende Entscheidungen in einem Ausschlussverfahren sind dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
6. Gegen den Bescheid über den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung offen. Die Berufung ist mit Begründung innerhalb eines Monats ab förmlicher Bekanntgabe des Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Berufung gegen den Ausschlussbescheid hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend entscheidet.
Wird keine Berufung eingelegt oder nicht fristgemäß eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschlusses. Die Mitgliedschaft gilt als beendet.
§10 Organe
Die Organe des Verbands sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- die Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstands bzw. Verweigerung der Entlastung
- Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Änderung der Satzung (redaktionelle Änderung im Sinne der Satzung kann der Vorstand selbständig vornehmen),
- Beschlussfassung für die Auflösung des Verbands,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über die Berufung gegenüber einem Ausschließungsbescheid des Vorstands,
- Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
§12 Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung obliegt den Aufgaben des Vorstands. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahreinzuberufen.
2. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder schriftlich eingeladen. In der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung, die vom Vorstand festgelegt wird, anzugeben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen, wobei die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag beginnt.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagungsordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagungsordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt; ferner dann, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Dem entsprechenden Verlangen ist seitens des Vorstands innerhalb von zwei Wochen nachzukommen.
§13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
3. Die jeweilige Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss dann schriftlich durchgeführt werden, wenn dies ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
4. Ist eine Mitgliederversammlung bei ihrem Beginn beschlussunfähig, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit ist der betreffende Antrag abgelehnt.
6. Die Änderung der Satzung des Verbands bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung kann schriftlich erfolgen.
7. Der Beschluss über die Auflösung des Verbands bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder.
8. Bei Beschlüssen über Umlagen ist die Zustimmung aller anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
9. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Zur Übertragung des Stimmrechts ist dabei eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Niemand kann mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die zur Abstimmung gelangten Anträge und das Abstimmungsergebnis aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§14 Vorstand
1. Der Vorstand des Verbands im Sinne von § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen jeweils einer zugleich die Funktion des Schatzmeisters sowie einer zugleich die Funktion des Schriftführers übernimmt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Nachrücker.
4. Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl auf einer hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung statt.
5. Der Verband wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 15 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Besorgung der laufenden Angelegenheiten des Verbands gemäß dieser Satzung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Im einzelnen zählen zu den laufenden Angelegenheiten insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Vorschlag zur Aufnahme neuer Mitglieder
- Erledigung von Beschwerden über Mitglieder,
- Vorlage der Kassenführung des Verbands an die Mitgliederversammlung,
- Pflege einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Verbands,
- Vertretung der Interessen des Verbands nach außen,
- Einladungen zu Mitgliederversammlungen,
- Vorschlag einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,
- Versendung eines Berichts über die Mitgliederversammlung,
- Einzug der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie der Aufnahmegebühren,
- Führung urheberrechtlicher, tariflicher und sonstiger rechtlicher Verhandlungen,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
3. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Sie kann die Kooptation von bis zu 2 Mitgliedern in einem erweiterten Vorstand mit Sitz ohne Stimme vorsehen.
§ 16 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, einberufen werden kann. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann ferner im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 17 Prüfung der Vermögensverwaltung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die innerhalb des Verbands keine Vorstandsstellung innehaben dürfen.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgaben,
- einmal im Jahr oder auf Weisung des Vorstands die Kassenführung zu überprüfen, die Ausgaben auf ihre sachliche Richtigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan zu prüfen,
- der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten,
- zur Frage der Entlastung des Vorstands Stellung zu nehmen.
3. Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
§ 18 Haftungsbeschränkung
Muss sich der Verband das Verhalten eines Organmitgliedes oder eines sonstigen Bediensteten gemäß § 31 BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund zurechnen lassen, so haftet er den dieser Satzung unterworfenen Personen nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit der Person, für die der Verband einzustehen hat.
§ 19 Auflösung des Verbands und Vermögensanfall
1. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder.
2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Abwicklung des Verbands noch vorhandene Verbandsvermögen fällt anteilig an seine Mitglieder.
4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sollte der Verband aus einem anderen Grunde aufgelöst werden oder seine Rechtsfähigkeit verlieren.
§ 20 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Verbands am 7. Juni 1994 errichtet und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.01.2005 geändert.
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